Ehe- und Familienrecht
Entscheidungsfreiheit bezüglich der Wahl des Ehepartners wurde der Frau grundsätzlich eingeräumt, jedoch benötigte sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Zustimmung der Familie. Für Witwen und geschiedene Frauen galt eine festgelegte Wartezeit, bevor sie erneut eine Ehe eingehen konnten. Diese Frist unterlag allerdings einem Wandel. So sind Zeiträume von nur wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren dokumentiert. Eine verwitwete Mutter konnte die Vormundschaft über ihre Kinder beantragen, solange sie nicht wieder heiratete. Eine Adoption von Kindern durch Frauen bedurfte einer besonderen Genehmigung, die jedoch nur selten erteilt wurde. Mit dem Status als Ehefrau waren keine besonderen Rechtspflichten verknüpft und auch an ihrer selbstständigen Vermögensverwaltung änderte sich nichts. Allerdings unterlag die Frau bestimmten Benachteiligungen bezüglich der Entscheidungsbefugnisse bei der Erziehung und der Verwaltung des Vermögens der Kinder, denn hier lagen alle Rechte beim Mann. Solange die Ehe bestand, hatte der Mann das Recht, die Mitgift der Frau, die ihm aufgrund der Eheschließung zufiel, in seinem Sinne zu verwalten und zu nutzen. Eine Frau konnte ebenso wie ein Mann die Eheauflösung betreiben, doch sind die Fälle, in denen ihr dies ohne massive Rechtsnachteile möglich war, äußerst begrenzt. Ein Delikt, das als Grund für einen Scheidungswunsch akzeptiert wurde, war der Ehebruch, dessen besondere Sprengkraft darin lag, dass er für beide Ehepartner als Scheidungsgrund zulässig war, einen Straftatbestand allerdings nur dann darstellte, wenn er von der Frau begangen wurde.