Das ist klar, nur hast du dein Verhalten unter Kontrolle. Wenn ich aber für andere einen Dienst betreibe, habe ich keine Kontrolle über deren Verhalten, muss aber dann mit Strafen rechnen, auch wenn ich nichts dafür kann und das auch nicht verhindern kann.
Das ist soweit richtig. nur, dass man es nicht verhindern kann, da setzt der BGH an und sagt, die Plattformbetreiber machen es sich mit dieser Aussage zu einfach.
Es gibt diverse Beispiele, wo das eigene, grundsätzlich legale Verhalten in bestimmten Situationen sanktioniert wird. z.B. Produkthaftung. Wer ein unsicheres Produkt auf den Markt bringt, muss dafür sorgen, dass es andere nicht schädigt.
Die Urheberrechtsproblematik ist dadurch etwas abstrakt in der Wahrnehmung der Allgemeinheit, da die Schäden nicht körperlicher sondern rein monetärer Art sind. UInd reine Zahlen sind nichts greif bzw. fühlbares.
Es könnte überspitzt auch als moralisches Problem bezeichnet werden. Sehr viele werden der Meinung sein, Verliert man bei der (ordnungsgemäßen) Benutzung eines Produktes sein Bein (oder sein Leben) sollte der Anbieter hierfür wohl den Schaden ersetzen müssen. Verliert jetzt ein Rechteinhaber einen Teil seines Geldes, weil unberechtigter Weise etwas hochgeladen wird, was sonst gegen Gebühr gekauft werden müsste, werden viele eine nicht ganz so strenge Sichtweise wie im ersten Fall annehmen.
Man kann es noch weiter verkomplizieren, in dem man die Parameter erweitert. Nicht jeder illegale Nutzer wird bereit sein, Geld auszugeben. Andersherum könnte auch der Fall auftreten, dass durch die Rechteverletzung z.B. bei Videospielen ein zusätzlicher Gewinn entsteht. Dies wenn zwar nicht für z.B. ein Computerspiel bezahlt wird, jedoch hiernach Geld für InGame-Käufe oder DLCs ausgegeben werden sollte. Insoweit sind Film und Musikindustrie auch nicht mit Computerspielen zu vergleichen.
Völlig komplex würde es, wenn man noch die Urheberrechtsverletzung aufteilen würde in die Kategorien Film, Musik, Bücher, Zeitschriften, Computerspiele etc. und alle unterschiedlich behandeln müsste.
Andere Stichworte für die Haftung sind Überwachergarant oder auch Zweckveranlasser. Diese beiden kommen eher aus dem Strafrecht bzw. öffentlichen Recht und werden durch die aktuelle Entscheidung des BGH ins Zivilrecht teilweise überführt. Auch wenn der Vergleich nicht zu 100% passt.
Die Grundaussage des Urteils lautet aus meiner Sicht in etwa: Wer ein Geschäft betreibt, das es Nutzern grundsätzlich, auch wenn diese damit gegen etwaige Geschäftsbedingungen verstoßen, ermöglicht, Dritte zu schädigen, so muss der Betreiber bereits im Vorfeld, also präventiv diejenigen (zumutbaren) Maßnahmen ergreifen, um etwaige Schädigungen Dritter weitestgehend zu verhindern.
Neu ist, dass eine bloße Reaktion wie nachträgliches Löschen nicht mehr ausreicht.
Problematisch wird werden, wie hoch fallen Sanktionen aus, wenn die Betreiber sich nicht an die Entscheidung halten und, sind diese Sanktionen überhaupt wirksam durchsetzbar.
Es gibt dabei auch keinen absoluten Schutz, zum einen, weil es immer kriminelle Energie gibt, die sich grundsätzlich gegen (vermeintliche) Gängelung auflehnt und zum anderen, weil Legislative und Judikative fast immer reaktionär funktionieren und der realen Entwicklung der (technischen) Möglichkeiten hinterher rennen., ohne eine reelle Chnace, auch mal als Erster ins ziel zu kommen.